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Allgemeine Geschäftsbedingunge

  1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    1. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der SCREENSOURCE GmbH, Köthener Str. 8, 06779 Raguhn-Jessnitz (nachfolgend „SCREENSOURCE“ genannt), erfolgen unter Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die SCREENSOURCE mit Vertragspartnern über die von SCREENSOURCE angebotenen Produkte, Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen schließt.
    2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, selbst wenn auf diese nicht ausdrücklich verwiesen wird bzw. sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
    3. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Liefergegenstände oder Leistungen als anerkannt. Wir widersprechen ausdrücklich der Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder Einkaufbedingungen des Kun- den/Vertragspartners.
    4. Abweichungen, Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen – einschließlich dieser Schriftformklausel - bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
    5. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 Abs. 1 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

  2. Vertragsabschluss
    1. Alle Angaben in Verkaufsprospekten, Anzeigen, Preislisten, Bildern, Zeichnungen usw. sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen nur eine Aufforderung zur Angebotsabgabe dar.
    2. Eine vom Kunden/Vertragspartner abgegebene Bestellung ist bindend und beinhaltet ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Der Vertrag kommt erst durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch SCREENSOURCE, spätestens aber mit der Lieferung der bestellten Ware zustande.
    3. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
    4. Auftragsbestätigungen und sämtliche Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (vgl. Ziff. 1.4.). Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenvereinbarungen. Für die Lieferung gelten die Preise zum Zeitpunkt des Auftragsabschlusses.
    5. Jegliche Angaben und Spezifikationen seitens SCREENSOURCE, einschließlich solcher in Prospekten, Unterlagen und anderen Dokumenten, sind nur Leistungsbeschreibungen. Es handelt sich dabei also nicht um Garantien oder Eigenschaftszusicherungen, sondern um Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder eine technische Verbesserung darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen bzw. die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

  3. Preise
    1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Preise in den jeweils gültigen allgemeinen Angebotsunterlagen und Preislisten (zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer).
    2. ISofern nichts anderes vereinbart ist, werden Mehr- oder Sonderleistungen gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Lager (einschließlich üblicher Verpackung) und zuzüglich Transportkosten und Zoll bei Exportlieferungen sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

  4. Liefer- und Leistungszeit
    1. Lieferungen erfolgen ab Lager und – soweit nichts anderes vereinbart ist - ausschließlich gegen Vorkasse.
    2. Die von SCREENSOURCE in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Sofern ausnahmsweise eine Versendung durch SCREENSOURCE vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
    3. Der Beginn der Lieferfrist setzt weiterhin die Klärung aller für die Vertragsdurchführung wesentlichen Fragen und die Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen des Kunden/Vertragspartners voraus.
    4. SCREENSOURCE haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, soweit SCREENSOURCE diese nicht zu vertreten hat. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit.
    5. Dauert die Behinderung länger als einen Monat an, so hat der Kunde/Vertragspartner das Recht, eine Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Diese Nachfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Kommt sodann eine Einigung über ein neues Lieferdatum nicht zustande, so kann der Kun- de/Vertragspartner nach Ablauf der Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
    6. Teillieferungen und getrennte Teilrechnungen sind statthaft sofern diesen nicht ein erkennbares Interesse des Kunden entgegensteht.
    7. SCREENSOURCE behält sich das Recht vor, bei Vorliegen eines der in Ziff. 4.4. genannten Ereignisse, die eine Lieferung ganz oder teilweise unmöglich machen, vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zurückzutreten.
    8. Die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden/Vertragspartner spätestens dann über, wenn die Ware dem vom Kunden/von SCREENSOURCE beauftragten Transportunternehmen übergeben worden ist bzw. zwecks Versendung das Lager von SCREENSOURCE verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn SCREENSOURCE ausnahmsweise die Transportkosten übernommen hat.
    9. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden/Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kun- den/Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand vereinbarungsgemäß versandbereit ist und SCREENSOURCE dies dem Kunden/Vertragspartner angezeigt hat.
    10. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde/Vertragspartner unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen. Die gelieferte Ware ist sofort bei Anlieferung auf offensichtliche Beschädigungen zu prüfen.
    11. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden/Vertragspartners und vorbehaltlich einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung wird SCREENSOURCE die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Die Kosten dafür hat der Kunde/Vertragspartner zu tragen.
    12. SCREENSOURCE ist berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an der Liefersache auszuüben, wenn sich der Kunde/Vertragspartner in Zahlungsverzug befindet.
    13. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde/Vertragspartner. Bei einer Lagerung, die länger als 14 Tage (2 Wochen) durch SCREENSOURCE durchgeführt wird, betragen die Lagerkosten 15,00 EUR pro Verpackungseinheit pro Tag. Die Geltendmachung höherer Kosten auf Nachweis bleibt SCREENSOURCE vorbehalten Dem Kunden/Vertragspartner steht es frei geringere Lagerkosten nachzuweisen
    14. Behindert der Kunde/Vertragspartner die Durchführung eines Kaufvertrages, indem er unberechtigt die Annahme der bestellten Ware unterlässt, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden/Vertragspartners eingelagert werden. Alternativ steht SCREENSOURCE ein vertragliches Rücktrittsrecht zu.
    15. Vor Ausübung des Rücktrittsrechts (Ziff. 4.14.) bedarf es einer schriftlichen Aufforderung zur Abnahme binnen einer Frist von 7 (sieben) Kalendertagen.

  5. Zahlungsbedingungen
    1. Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen von SCREENSOURCE sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen.
    2. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto von SCREENSOURCE. Der Kunde/Vertragspartner gerät auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug.
    3. Soweit Skonto vereinbart ist, darf ein Abzug erst dann erfolgen, wenn keine früheren Rechnungen mehr fällig sind.
    4. SCREENSOURCE kann in jedem Fall bestimmen auf welchen Anspruch bzw. welche Forderung eine eingehende Zahlung erfolgt. Regelmäßig werden eingehende Zahlungen zunächst gegen entstandene Kosten, dann gegen Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.
    5. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden/Vertragspartner ist SCREENSOURCE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts zu verlangen. Das Recht von SCREENSOURCE zur Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
    6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden/Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind bzw. SCREENSOURCE der Aufrechnung schriftlich zugestimmt hat.

  6. Mängelansprüche und Haftung
    1. Mängelansprüche (Gewährleistungsansprüche) des Kunden/Vertragspartners setzen voraus, dass dieser gem. § 377 HGB unverzüglich nach deren Erhalt die Ware untersucht und etwaige entdeckte Mängel unverzüglich nach der Untersuchung - versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung - unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich gegenüber SCREENSOURCE rügt.
    2. Die „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas“ sind für die Feststellung qualitätsbedingter Mängel maßgeblich. Für die Verarbeitung unserer Gläser sowie deren Beurteilung im Hinblick auf Mängel gelten ferner die einschlägigen DIN-Vorschriften, Herstellerrichtlinien und Vorgaben, die sich aus allgemeinen Prüfzeugnissen ergeben.
    3. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, so- fern dieser SCREENSOURCE nicht gemäß Ziff. 6.1. über diesen Mangel informiert.
    4. SCREENSOURCE übernimmt keine Gewähr für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter Behandlung entstanden sind. Das gleiche gilt für Mängel und Schäden, die auf Brand, Blitzschlag, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit oder falsche oder fehlende Software- und Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind.
    5. ISoweit ein von SCREENSOURCE zu vertretender Mangel vorliegt, kann der Kunde/Vertragspartner weitere Rechte (Rücktritt vom Vertrag oder Minderung) nur geltend machen, wenn er SCREENSOURCE zunächst Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung des mangelhaften Liefergegenstandes) innerhalb einer angemessenen Nachfrist ermöglicht. SCREENSOURCE ist berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) zu bestimmen.
    6. Im Falle der unberechtigten Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Kun- den/Vertragspartner aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, den Kunden/Vertragspartner mit den uns entstandenen angemessenen Kosten der Schadensfeststellung oder Schadensbehebung zu belasten.
    7. Wir sind berechtigt, den Kunden/Vertragspartner mit zusätzlichen Kosten der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung), insbesondere Transportkosten, Reisekosten, Arbeits- und Materialkosten, insoweit zu belasten, als diese Kosten durch ein Verbringen des Liefergegenstandes durch den Kunden/Vertragspartner an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen.
    8. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung, es sei denn, SCREENSOURCE hätte den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch arglistige Täuschung verursacht. Die Verjährungsfristen gelten für Mangel- und Mangelfolgeschäden aufgrund eines Mangels entsprechend. Im Falle gesetzlicher Verjährungsfristen von mehr als zwei Jahren gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist.
    9. Die Gewährleistung entfällt in jedem Fall, wenn der Kunde ohne die schriftliche Zustimmung vom SCREENSOURCE die Ware bzw. den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde/Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
    10. Eine im Einzelfall mit dem Kunden/Vertragspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

  7. Garantieausschlüsse
    1. Die Garantieleistung entfällt für Schäden oder Mängel, die nicht von SCREENSOURCE zu vertreten sind, und die insbesondere verursacht wurden durch:
      1. a. falschen Gebrauch, mechanischen Beschädigungen (z.B. Kratzer, Druck- oder Bruchstellen), unsachgemäßer Lagerung oder Reinigung, Transportschäden, Missbrauch oder ein anderes Verschulden des Kunden oder eines Dritten;
      2. Anschluss oder Gebrauch des Produkts für einen anderen als seinen vorgesehenen Zweck, die Nichtbeachtung der Bedienungs- und Installationsanleitungen von SCREENSOURCE oder den geltenden technischen und sicherheitstechnischen Vorschriften oder Normen des Landes, in welchem das Produkt verwendet wird;
      3. Nichtbeachtung der Pflege- und Wartungsanleitungen von SCREENSOURCE bei Wartung und Pflege des Produkts;
      4. permanente Darstellung von – auch teilweise - Standbildern (typischerweise entstandenen Displayschäden sind sog. „Burn in“ Effekte wie z. B. Image Retention und Image Sticking);
      5. Betriebsbedingungen, die eine normale Nutzung im Büro oder eine normale private Nutzung überschreiten (z.B. den Betrieb bei Rauch, Staub, oder bei außergewöhnlichen Raumtemperaturen und UV-/IR-Strahlung). Für bestimmte Produkte sind ggf. besondere Betriebsbedingungen von SCREENSOURCE spezifiziert;
      6. Fehler oder Schwankungen der elektrischen Stromversorgung oder Stromkreise, der Klimaanlage oder anderer Umgebungsbedingungen;
      7. höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, chemischer oder biologischer Einwirkung, Kriegsereignisse, Gewaltakte oder ähnliche Vorkommnisse;
      8. die Veränderung des Produktes durch eine Person, die nicht von SCREENSOURCE autorisiert ist;
      9. normalen Verschleiß und Verschleißteile; (z.B. Prisma, Farbgrad, LCD – Panel, DMD bei Projektoren)
      10. mangelnde Wartung und Reparatur, oder den Einsatz von nicht originalen bzw. nicht durch SCREENSOURCE freigegebenen Ersatz- und Verbrauchsteilen (z.B. Lampen);
      11. Virusinfektionen oder Benutzung des Produkts mit Software, die nicht mit dem Produkt geliefert oder unsachgemäß installiert wurde.
    2. Zubehörteile wie Kartons, Verpackungen, Batterien oder andere Verbrauchskomponenten, die im Zusammenhang mit dem Produkt verwendet werden und erwartungsgemäß ersetzt werden müssen, sind von der Garantie nicht umfasst.
    3. Verbrauchsteile, wie Lampen und Staubfilter für Projektoren, sind von der Garantie ausgenommen (hierfür gelten ggf. besondere Garantiebedingungen).
    4. Pixelfehler lassen sich in der LCD-Technologie und DLP-Technologie nicht vermeiden. Bedingt durch das Herstellungsverfahren des Monitors wird ca. 1 Pixel pro Millionen (1 ppm) auf dem Display heller oder dunkler dargestellt. Dies beeinträchtigt die Geräteleistung nicht. Sie sind nur dann Fehler im Sinne dieser Garantie, wenn sie von der EN ISO 9241 Norm abweichen. Generell sind SCREENSOURCE LCD Produkte der Pixelfehlerklasse II zuzuordnen, wenn nicht abweichend der Produktspezifikationen im Datenblatt des Produktes genannt. Somit sind pro Millionen Pixel bis zu 2 dauerhaft leuchtende oder schwarze Pixel zulässig. Alternativ können auch 5 Subpixel (Farbe rot, grün und blau) dauerhaft defekt sein. Bei einem aktuellen Monitor mit der Auflösung 1.920x1.080 Pixeln befinden sich 2.073.600 Pixel auf dem Display. Somit darf dieser Monitor 4 dauerhaft leuchtende Pixel oder 10 defekte Subpixel haben.
    5. Produkte, bei denen die Seriennummern verändert, entfernt oder unleserlich gemacht wurden, sind von der Garantie ausgeschlossen.
    6. Sollte der Kunde Fehler reklamieren, obwohl sie von der Garantie ausgeschlossen sind, behält sich SCREENSOURCE das Recht vor, dem Kunden die ihr dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

  8. Schadensersatz und Haftungsbeschränkung
    1. SCREENSOURCE haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten (sog. Kardinalpflichten), Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung vertraut werden darf. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung von SCREENSOURCE für die Verletzung vertrags- wesentlicher Pflichten überdies der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    2. Soweit SCREENSOURCE gemäß Ziff. 8.1. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorauszusehen waren und vertragstypisch sind. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
    3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von SCREENSOURCE für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden der Höhe nach auf einen Betrag, der dem Kaufpreis entspricht - je Schadensfall - beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
    4. Im Falle des Verzuges ist der Kunde/Vertragspartner nach ergebnislosem Ablauf einer gegenüber SCREENSOURCE gesetzten Nachfrist berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist nur statthaft, wenn SCREENSOURCE den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch die Verletzung wesentlicher Pflichten verursacht hat.
    5. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 8.4. gilt nicht im Falle eines kaufmännischen Fixgeschäftes.

  9. Eigentumsvorbehalt
    1. SCREENSOURCE behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher vom Kunden/Vertragspartner geschuldeter Zahlungen vor. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung länger als 30 Tage in Verzug, ist SCREENSOURCE berechtigt, die Liefersache zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Liefersache ist SCREENSOURCE weiterhin berechtigt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden/Vertragspartners angerechnet, abzüglich angemessener Verwertungskosten.
    2. Der Kunde/Vertragspartner ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt der Kunde/Vertragspartner SCREENSOURCE jedoch bereits jetzt in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) alle Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte sicherungshalber ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde/Vertragspartner ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung berechtigt. SCREENSOURCE ist jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Kunde/Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen kann SCREENSOURCE verlangen, dass der Kunde/Vertragspartner SCREENSOURCE die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, alle dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem jeweiligen Schuldner die Abtretung mitteilt.
    3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunde/Vertragspartner wird stets im Namen und für Rechnung von SCREENSOURCE vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SCREENSOURCE das (Mit-)Eigentum (sog. Bruchteilseigentum) an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
    4. Auf Anforderung des Kunden/Vertragspartners wird SCREENSOURCE die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt allein SCREENSOURCE.

  10. Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, anwendbaren Recht
    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder in Teilen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Falle, an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich im Rahmen des rechtlich Zulässigen möglichst nahe kommt. Soweit dies nicht möglich ist, gelten an Stelle der unwirksamen Bestimmungen die gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
    3. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des UN- Kaufrechts (CISC) und der Kollisionsregeln des EGBGB Anwendung.
    4. Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ist das zuständige Gericht am Sitz von SCREENSOURCE sofern der Kunde/Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen EU- Mitgliedsstaat hat oder seinen (Wohn-)Sitz nach Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
    5. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Übersetzung der deutschen Originalversion zu unterschiedlichen Interpretationen und Bedeutungen führen kann, auch wenn diese mit der größten Sorgfalt durchgeführt wurde. Zum Zwecke der Auslegung dieser Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen hat die deutsche Version Vorrang.

  11. Hinweis zum Datenschutz
    1. SCREENSOURCE weist ausdrücklich darauf hin und der Kunde/Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass SCREENSOURCE die für die Geschäftsbeziehungen erforderlichen Daten des Kunden/Geschäftspartners erhebt, speichert und verarbeitet. Jegliche Nutzung, Speicherung Verarbeitung und ggf. Weitergabe von Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

01.01.2021